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Gewichts-ABC

1. Was ist die technisch zulässige Gesamtmasse?

  • Die technisch zulässige Gesamtmasse (auch: technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand) des Fahrzeugs (z. B. 3.500 kg) ist eine vom Hersteller festgelegte Massevorgabe, die das Fahrzeug nicht überschreiten darf. Angaben zur technisch zulässigen Gesamtmasse des von Ihnen gewählten Modells finden sich in den technischen Daten. Überschreitet das Fahrzeug im praktischen Fahrbetrieb die technisch zulässige Gesamtmasse, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.

2. Was ist die Masse in fahrbereitem Zustand?

  • Bei den Angaben zur Masse in fahrbereitem Zustand handelt es sich um einen im Typgenehmigungsverfahren festgelegten Standardwert. Aufgrund von Fertigungstoleranzen kann die real gewogene Masse in fahrbereitem Zustand von den angegebenen Werten abweichen. Abweichungen von bis zu ± 5 % der Masse in fahrbereitem Zustand sind rechtlich zulässig und möglich.
  • Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Masse in fahrbereitem Zustand um das Grundfahrzeug mit Serienausstattung plus einem gesetzlich festgelegten Pauschalgewicht von 75 kg für den Fahrer. Hierin sind im Wesentlichen die folgenden Positionen enthalten:

➢ das Leergewicht des Fahrzeugs samt Aufbau einschließlich eingefüllter Betriebsstoffe wie Schmierfette, Öle und Kühlflüssigkeiten; 
➢ die Serienausstattung, d. h. alle Ausstattungsgegenstände, die im werkseitig eingebauten Lieferumfang standardmäßig enthalten sind;
➢ der zu 100 % gefüllte Frischwassertank im Fahrbetrieb (Fahrbefüllung gemäß Herstellerangaben; 20 Liter) und eine zu 100 % gefüllte Alu-Gasflasche mit einem Gewicht von 16 kg;
➢ der zu 90 % gefüllte Kraftstofftank samt Kraftstoff;
➢ der Fahrer, dessen Gewicht – unabhängig vom tatsächlichen Gewicht – nach dem EU-Recht pauschal mit 75 kg angesetzt wird

3. Was ist die herstellerseitig festgelegte Masse für Sonderausstattung?

Die herstellerseitig festgelegte Masse für Sonderausstattung ist ein von Dethleffs pro Grundriss festgelegter Wert für die maximale Masse der bestellbaren Sonderausstattung. Diese Begrenzung soll gewährleisten, dass die Mindestnutzlast, d.h. die gesetzlich vorgeschriebene freie Masse für Gepäck und nachträglich eingebautes Zubehör, bei den von Dethleffs ausgelieferten Fahrzeugen auch tatsächlich für die Zuladung zur Verfügung steht.

4. Was ist die Masse der Mitfahrer?

  • Die Masse der Mitfahrer beläuft sich für jeden Sitzplatz, den der Hersteller vorgesehen hat, pauschal auf 75 kg, unabhängig davon, wieviel die Passagiere tatsächlich wiegen. Die Masse des Fahrers ist bereits in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten (siehe oben Nr. 2) und wird deshalb nicht erneut eingerechnet. Bei einem Reisemobil mit vier zugelassenen Sitzplätzen beträgt die Masse der Mitfahrer also 3 * 75 kg = 225 kg.

5. Was ist die Mindestnutzlast & wie errechne ich sie?

  • Das EU-Regelwerk sieht für Reisemobile eine bestimmte Mindestnutzlast vor, also einen rechnerisch zu ermittelnden Massewert, der für Gepäck oder sonstiges, nicht werkseitig verbautes Zubehör mindestens verbleiben muss.
  • Die Mindestnutzlast berechnet sich wie folgt: 10 kg * (n + L), wobei „n“ die Höchstzahl der Mitfahrer zuzüglich des Fahrers und „L“ die Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern ist. Bei einem Fahrzeug mit 4 zugelassenen Sitzplätzen und einer Länge von 6m beträgt die Mindestnutzlast damit „10 kg * (4 + 6) = 100 kg“.

6. Wie ist das Mehrgewicht von Sonderausstattung und Paketen zu berücksichtigen?

  • Das Mehrgewicht von Sonderausstattung und Paketen erhöht die tatsächliche Masse des Fahrzeugs (= Masse in fahrbereitem Zustand plus ausgewählte Sonderausstattung) und verringert die Nutzlast. Der angegebene Wert weist das Mehrgewicht gegenüber der Serienausstattung des jeweiligen Grundrisses aus. Das Gesamtgewicht der ausgewählten Sonderausstattung darf die herstellerseitig festgelegte Masse für Sonderausstattung nicht überschreiten.

7. Wie ist ein Vario-Seat zu bewerten?

  • Der Vario-Seat ist ein optionaler 5. Sitzplatz, der bei der Errechnung der Mindestnutzlast sowie der Masse der Fahrgäste als regulärer Sitz zu berücksichtigen ist. Damit Sie den 5. Sitzplatz erhalten, muss gewährleistet sein, dass weiterhin die Mindestnutzlast gewahrt bleibt sowie alle anderen gesetzlichen Massewerte eingehalten werden. Kontaktieren Sie für detaillierte Informationen gerne unsere Handelspartner.

8. Woher kommen die Begrifflichkeiten und auf welche gesetzliche Grundlage stützen sich die Angaben?

  • Um Sie bestmöglich und transparent über die Gewichte in unseren Verkaufsunterlagen (Print und Digital) aufzuklären, orientieren wir uns grundsätzlich an den gesetzlich vorgesehenen Begrifflichkeiten. Diese sind seit dem 06.07.2022 insbesondere in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (zuvor: Verordnung (EU) Nr. 1230/2012) festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 wird online in den diversen EU-Sprachen zur Verfügung gestellt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32021R0535

9. Was ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs?

Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (siehe Nr. 2) und die Masse der an einem konkreten Fahrzeug werkseitig verbauten Sonderausstattung werden zusammen als tatsächliche Masse des Fahrzeugs bezeichnet. Die entsprechende Angabe finden Sie für Ihr Fahrzeug nach Übergabe unter Ziffer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC).

Bitte beachten Sie, dass es sich auch bei dieser Angabe um einen standardisierten Wert handelt. Da für die Masse in fahrbereitem Zustand – als Element der tatsächlichen Masse – eine gesetzlich zulässige Toleranz von ± 5 % gilt (siehe ebenfalls Nr. 2), kann auch die tatsächliche Masse gegenüber dem angegebenen Nennwert entsprechend abweichen.

10. Welche Abhilfemöglichkeiten stehen mir zur Verfügung, wenn im Ausnahmefall am Bandende die reale Zuladungsmöglichkeit hinter der Mindestnutzlast zurückbleibt?

Sollte die Wiegung Ihres Fahrzeugs am Bandende im Ausnahmefall ergeben, dass die tatsächliche Zuladungsmöglichkeit die Mindestnutzlast wegen einer zulässigen Gewichtsabweichung der Masse in fahrbereitem Zustand nach oben unterschreitet, werden wir vor Auslieferung des Fahrzeugs gemeinsam mit Ihnen und dem Handelspartner überprüfen, ob wir z.B. das Fahrzeug auflasten, Sitzplätze reduzieren oder Sonderausstattung herausnehmen.

11. Weshalb bekomme ich die real gewogene Masse des Fahrzeuges beim Kauf übermittelt? Was bedeutet das für mich?

"Um bestmögliche Transparenz über die Gewichte unserer Fahrzeuge zu gewährleisten, übermitteln wir mit der Rechnung das Ergebnis der Wiegung des Fahrzeugs am Bandende, d.h. Angaben zur real gewogenen Masse des Fahrzeugs sowie zur verbleibenden Zuladungsmöglichkeit, an unsere Handelspartner. Diese sind angehalten, die Mitteilung an Sie weiterzureichen. Sollte dies nicht erfolgt sein, können Sie Kontakt zu Ihrem Handelspartner aufnehmen und die Angaben erfragen.

Unsere Waagen erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen und Normerfordernisse und werden regelmäßig gewartet, geprüft und kalibriert. Eine geringfügige Toleranz lässt sich gleichwohl technisch nicht vermeiden. Zudem kann das Gewicht des Fahrzeugs durch Witterungseinflüsse und z. B. damit verbundene Aufnahme oder Abgabe von Feuchtigkeit geringfügig variieren. Das reale Gewicht des Fahrzeugs kann deshalb gegenüber dem mitgeteilten Realgewicht abweichen."

12. Was muss ich bei einer nachträglichen Ablastung beachten?

"Bei einer Ablastung verringert sich die technisch zulässige Gesamtmasse und durch das alternative Fahrgestell auch die verbleibende Zuladungsmöglichkeit. Ablastungen können aufgrund der veränderten technisch zulässigen Gesamtmasse Einfluss auf die zugelassenen Sitzplätze, auf das Fahrgestell und die Motorvariante haben. Bei Fragen hierzu lassen Sie sich gerne durch einen unserer Handelspartner beraten.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nachträglich ablasten wollen, dann können Sie diese Ablastung vom Technischen Dienst durchführen lassen. Wir empfehlen Ihnen im Eigeninteresse stets darauf zu achten, dass auch hier alle gesetzlichen Massewerte eingehalten werden.

Aus einer Auf- bzw. Ablastung können sich veränderte gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die aus der neuen technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges resultieren. Dies gilt insbesondere für die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, Regelungen zur Maut sowie steuer- und versicherungsrechtliche Aspekte. Informieren Sie sich daher zu der geltenden Gesetzeslage in Bezug auf die neue technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges und lassen sich an den entsprechenden Stellen dazu beraten. "

13. Was muss ich beachten, wenn ich nachträglich Zubehör an meinem Fahrzeug anbringe/ durch den Händler anbringen lasse?

Wenn Sie sich dafür entscheiden, nachträglich Zubehör am Fahrzeug nachzurüsten oder vom Händler nachrüsten zu lassen, sollten Sie die Massewerte des Zubehörs sowie Ihres Fahrzeugs zuvor prüfen und darauf achten, dass auch unter Berücksichtigung des Zubehörs alle gesetzlichen Massewerte, insbesondere die technisch zulässige Gesamtmasse sowie die technisch zulässige Gesamtmasse auf den Achsen, eingehalten werden. Bitte beachten Sie, dass die Nachrüstung von Zubehör Ihre Zuladungsmöglichkeit entsprechend reduziert und die Achslasten beeinflusst.