PSVA in der Schweiz: Welche Wohnmobil- und Wohnwagen-Reisende trifft die Pauschale Schwerverkehrsabgabe?

18.04.2025 / Anita Lorenscheit

Wer mit dem Wohnmobil oder mit einem Caravan-Gespann in der Schweiz unterwegs ist, sollte die PSVA – die Pauschale Schwerverkehrsabgabe – kennen. Was genau dahintersteckt, wen sie betrifft und wie man sie richtig bezahlt, erfährst Du hier – kompakt, verständlich und praxisnah.

Die Schweiz und ihre Straßenabgabe: Was ist die PSVA?

Die Schweiz ist ein beliebtes Reiseziel für Reisemobilisten und Wohnwagen-Fahrer – mit spektakulären Bergkulissen, gepflegten Stell- und Campingplätzen und einer hervorragenden Infrastruktur. Doch wer mit einem Wohnmobil oder Gespann über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht unterwegs ist, sollte sich mit einer Besonderheit vertraut machen: der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA).

Im Gegensatz zur Autobahnvignette, die für leichtere Fahrzeuge gilt, betrifft die PSVA alle schweren Fahrzeuge – unabhängig von der gefahrenen Strecke. Sie ist verpflichtend für ausländische Wohnmobile und Gespanne, bei denen entweder das Zugfahrzeug oder der Wohnwagen über der 3,5-Tonnen-Grenze liegt, die sich vorübergehend auf Schweizer Straßen bewegen. 

Wer muss die PSVA zahlen?

Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist in der Schweiz die Schwerverkehrsabgabe (PSVA) verpflichtend – und zwar für jeden Tag, an dem sich das Fahrzeug im Land befindet, ganz gleich ob es bewegt wird oder nur auf einem Campingplatz steht. Die Abgabe wird pauschal pro Tag erhoben – unabhängig von der gefahrenen Strecke oder dem tatsächlichen Einsatz. Auch Anhänger über 3,5 Tonnen unterliegen dieser Regelung. Leichtere Fahrzeuge und Anhänger bis 3,5 Tonnen benötigen hingegen lediglich die Autobahnvignette.

Die PSVA gilt für:

  • Wohnmobile über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht
  • Zugfahrzeuge mit Wohnwagen oder Anhängern, deren Einzelgewicht jeweils über 3,5 Tonnen liegt
  • Ausländische Fahrzeuge (Schweizer Fahrzeuge unterliegen der LSVA), die oben genannte Kriterien erfüllen

Wichtig zu wissen: Wer mit einem Reisemobil oder Gespann unter 3,5 Tonnen unterwegs ist, benötigt nur die reguläre Autobahnvignette – nicht die PSVA.

Wie wird die PSVA berechnet?

Die PSVA ist keine streckenabhängige Maut, sondern eine zeitbasierte Abgabe, die sich nach Fahrzeugtyp und Gewicht richtet. Sie kann für verschiedene Zeiträume bezahlt werden:

  • für 1 bis 30 aufeinander folgende Tage
  • für 1 bis 11 aufeinander folgende Monate
  • für 1 Jahr

Wichtig: Die frühere Option der „10-Tage-Karte“ gibt es seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr. Eine tägliche Abrechnung ist nur im Rahmen einer durchgehenden Zeitspanne von bis zu 30 Tagen möglich.

Die Höhe der PSVA richtet sich nach:

  • der Fahrzeugkategorie (Motorfahrzeug oder Anhänger)
  • dem zulässigen Gesamtgewicht laut Fahrzeugausweis
  • der gewählten Aufenthaltsdauer

Bei Gespannen wird die Abgabe separat für das Zugfahrzeug und den Anhänger berechnet. Auch wenn das Zugfahrzeug selbst nicht abgabepflichtig wäre (z. B. unter 3,5 Tonnen), ist die Anhängelast dennoch PSVA-pflichtig.

Ergänzende Kriterien zur Berechnung der PSVA

Neben Fahrzeugkategorie, Gesamtgewicht und Aufenthaltsdauer spielen bei der Berechnung der PSVA weitere Faktoren eine Rolle. Entscheidend ist zunächst das Zulassungsland des Fahrzeugs – denn die Pauschale Schwerverkehrsabgabe gilt ausschließlich für ausländisch immatrikulierte Fahrzeuge, nicht für Fahrzeuge mit Schweizer Kennzeichen.

Außerdem wird zwischen Motorfahrzeug und Anhänger unterschieden – bei Gespannen erfolgt die Abrechnung jeweils separat für beide Komponenten. Auch die Tarifklasse nach Gewicht ist relevant: Die Abgabesätze sind in Gewichtsstufen gestaffelt, zum Beispiel 3,5–5 Tonnen, 5–7 Tonnen oder 7–10 Tonnen Gesamtgewicht.

Ein weiterer Faktor ist die gewählte Abgabenperiode. Die PSVA kann für Zeiträume zwischen einem Tag und einem Jahr entrichtet werden – bei längeren Zeiträumen wird die Abgabe intern auf Tage umgerechnet. Die genauen Sätze variieren je nach Tarifklasse und sind auf via.admin.ch einsehbar.

Den genauen Betrag für Dein Wohnmobil oder Gespann kannst du hier berechnen lassen: gib einfach deine Daten ein.

Was hat sich bei der PSVA 2025 geändert?

Die PSVA unterliegt regelmäßigen Anpassungen durch die Schweizer Behörden. Aktuelle Entwicklungen seit Januar 2025:

  • Abschaffung der App Via: Die PSVA kann künftig nur noch über das Via Webportal des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bezahlt werden.
  • Papierform entfällt: Auch die Bezahlung direkt am Grenzübergang in Papierform wird eingestellt.
  • Onlinezahlung wird Pflicht: Das Via Webportal ist ab 2025 der einzige Zahlungsweg.

Tipp: Prüfe rechtzeitig vor Reiseantritt die aktuellen Regelungen und Tarife auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) oder direkt hier.

Wo und wie zahlt man die PSVA?

Die PSVA kann ausschließlich online über das Via-Portal der Eidgenössischen Zollverwaltung bezahlt werden. Unter via.admin.ch/shop/dashboard lässt sich die Abgabe unkompliziert vorab entrichten – die Navigation ist selbsterklärend, die Bezahlung erfolgt per Kreditkarte und der Zahlungsbeleg wird direkt per E-Mail zugesendet.

Eine Registrierung ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen: So bleibt das Ticket digital gespeichert und kann jederzeit abgerufen werden – auch bei einem Gerätewechsel oder im Falle einer Kontrolle.

Wichtig: Der Zahlungsnachweis muss bei Kontrollen vorgezeigt werden können – daher solltest Du den Beleg unbedingt aufbewahren oder digital sichern.

PSVA bei Fahrzeugwechsel: Was tun, wenn das Wohnmobil oder Gespann getauscht wird?

Solltest Du das Fahrzeug nach dem Kauf oder während der Gültigkeitsdauer der PSVA wechseln, ist eine Umschreibung der bestehenden PSVA möglich, sofern das neue Fahrzeug der gleichen Fahrzeugart und Gewichtsklasse entspricht. In diesem Fall genügt es, im Via-Portal die Kontrollschild-Nummer anzupassen. Weicht das neue Fahrzeug hingegen in Fahrzeugart oder Gewichtskategorie im neuen Fahrzeugausweis ab, muss eine neue PSVA gebucht werden.

Was passiert, wenn man die PSVA nicht bezahlt?

Wer die Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) nicht ordnungsgemäß entrichtet, muss in der Schweiz mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass keine gültige PSVA vorliegt, drohen hohe Bußgelder sowie Nachforderungen der Abgabe für den gesamten Aufenthalt. Zusätzlich kann es vorkommen, dass die Weiterfahrt untersagt wird, bis die Zahlung nachgewiesen ist.

Die Schweizer Behörden kontrollieren die Einhaltung der Abgabepflicht regelmäßig – sowohl durch mobile Kontrollen als auch durch Abfragen im digitalen System. Um unnötigen Ärger oder Zusatzkosten zu vermeiden, sollte die PSVA immer vor der Einreise online über das Via-Portal bezahlt und der Zahlungsnachweis griffbereit mitgeführt werden.

Unser Tipp: Mit Vorbereitung geht´s entspannt durch die Schweiz

Die Schweiz ist ein traumhaftes Ziel für Wohnmobil- und Caravan-Reisende – doch wer mit einem schweren Fahrzeug oder Gespann unterwegs ist, kommt an der PSVA nicht vorbei. Wer rechtzeitig informiert ist, spart nicht nur Zeit und Geld, sondern vermeidet auch unangenehme Überraschungen an der Grenze. So steht dem Campingurlaub in den Schweizer Alpen nichts mehr im Weg.

FAQs zur PSVA in der Schweiz – die wichtigsten Fragen auf einen Blick

  1. Gilt die PSVA auch für Wohnwagen-Gespanne?
    Ja – aber nicht pauschal. Entscheidend ist, ob das Zugfahrzeug oder der Anhänger über 3,5 t wiegt. Ist nur der Anhänger über der Grenze, gilt die PSVA nur für ihn. Liegen beide unter 3,5 t, wird keine PSVA fällig – auch wenn das gesamte Gespann schwerer ist.
     
  2. Muss ich die PSVA auch bezahlen, wenn das Wohnmobil oder Gespann nur auf dem Campingplatz steht?
    Ja. Die PSVA wird für jeden Tag des Aufenthalts in der Schweiz erhoben – unabhängig davon, ob das Fahrzeug bewegt wird oder nicht.
     
  3. Wo kann ich die PSVA bezahlen?
    Die Bezahlung erfolgt ausschließlich online über das Via-Portal. Ab 2025 sind Zahlungen vor Ort oder per App nicht mehr möglich.
     
  4. Kann ich zu viel bezahlte PSVA zurückfordern, wenn ich früher abreise?
    Ja, eine Rückerstattung ist möglich, wenn der Differenzbetrag mehr als 50 CHF beträgt. Die Rückerstattung muss allerdings innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeit beantragt werden. Dafür muss der Antrag über das Via-Portal gestellt werden.
     

  5. Benötige ich zusätzlich zur PSVA noch eine Autobahnvignette?
    Nein, wenn Du die PSVA zahlst, ist keine Vignette mehr nötig. Die PSVA ersetzt die Autobahnvignette für schwere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen.

  6. Was passiert, wenn ich die PSVA nicht bezahle?
    Bei einer Kontrolle ohne gültige PSVA drohen Bußgelder und Nachforderungen. Die Abgabe muss rückwirkend für den gesamten Aufenthalt gezahlt werden, und die Weiterfahrt kann untersagt werden.

Wichtige Links zur PSVA – alle Infos auf einen Klick

Du möchtest die Abgabe berechnen, direkt online bezahlen oder Dich umfassend informieren? Hier findest Du die wichtigsten offiziellen Quellen rund um die Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) in der Schweiz:

Jetzt PSVA online berechnen und bezahlen

Startseite Via-Portal für Camper und Fahrzeughalter

Offizielle Informationen der Eidgenössischen Zollverwaltung zur PSVA

So bist Du bestens vorbereitet – und Deine Reise in die Schweiz beginnt stressfrei.

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